Wir in Wiesbaden lebende Afghanen haben beschlossen, eine Vereinigung, die nur kulturelle und traditionelle, aber keine politischen Ziele verfolgt, in Wiesbaden zu gründen.
Wir verfolgen den Gedanken, jungen Afghanen unsere kulturellen Werte und Normen in einer Gemeinschaft besser zu vermitteln und die in Not geratenen Menschen, Familien zu unterstützen.
1.1. Der Verein führt den Namen „Afghanischer Kulturverein Wiesbaden und Umgebung“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
1.3. Der Verein ist im Jahr 2007 gegründet worden. Er wird im Vereinsregister Wiesbaden eingetragen.
Der Verein bekennt sich zum Islam.
Der Verein verfolgt ausschließlich & unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4.1. Der Verein fördert den Heimatgedanken in Form von Veranstaltungen nach afghanischer Tradition, die auch von deutschen Bürgern besucht werden sollen, um den Gedanken der Völkerverständigung mit Leben zu erfüllen.
4.2. Der Verein fördert die Erziehung der in Deutschland lebenden afghanischen Kinder und Jugendlichen durch Erteilung von Unterricht in afghanischer Sprache, aber auch in deutscher Sprache, um die Integration der Kinder und Jugendlichen in das deutsche Leben zu ermöglichen.
4.3. Der Verein fördert soziale, kulturelle und religiöse Anliegen der in Deutschland lebenden Afghanen, um neben den Werten und Normen in der BRD auch die afghanischen Traditionen zu pflegen und den Einheimischen näher zu bringen.
4.4. Der Verein setzt sich für die Rechte der Menschen ein.
4.5. Finanzielle, technische und logistische Unterstützung von Hilfsprojekten in Afghanistan im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe.
Die Satzungszwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:
5.1. Schaffung von Begegnungsstätten zur Durchführung von kulturellen und religiösen Veranstaltungen für afghanische und deutsche Bürger wie z.B. Vorträge über afghanische/deutsche Geschichte und Traditionen.
5.2. Durchführung von Bildungs- und Sprachkursen in deutscher und afghanischer Sprache, vor allem für Kinder und ältere Menschen.
5.3. Zusammenarbeit mit karitativen Verbänden und Menschenrechtsorganisationen.
5.4. Sammlung von Sach- und Geldspenden, die in afghanisch-deutsche Hilfsprojekte fließen sollen.
6.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins ausschließlich & unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Über die nähere Zweckbestimmung entscheidet die Mitgliederversammlung, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde.
7.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
7.2. Personen, die den schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand gerichtet haben und den Mitgliedschaftsantrag des Vereins unterschrieben sowie Mitgliedsbeiträge gezahlt haben.
Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
8.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
8.2. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt.
8.2.1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
8.2.2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
8.3. Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss bzw. Entzug der Mitgliedschaft.
8.4. Einem Mitglied wird die Mitgliedschaft entzogen, wenn er/sie gegen die Satzung des Vereins verstößt.
8.5. Für den Entzug der Mitgliedschaft ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
9.1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines monatlichen Beitrags in Höhe von mindestens 20 Euro verpflichtet.
9.2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins.
10.2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
10.3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl & Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie hinsichtlich der Beschlussfassung über die Satzungsänderung & die Auflösung des Vereins.
10.4. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
10.5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
10.6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
10.8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und werden vom Schriftführer, bei dessen Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied, protokolliert und unterschrieben.
10.9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Vereinsbeirat und die Kassenprüfer.
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet nach zwei Jahren oder mit der Wahl eines neuen Vorstands.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Für finanzielle Geschäfte ist jedoch die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schatzmeisters erforderlich.
Die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Durch den Verein bedingte Reisekosten können jedoch erstattet werden.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vereinsbeirat besteht aus drei Mitgliedern.
Die Beiratsmitglieder werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vereinsbeirat beobachtet die Arbeit des Vorstands.
Der Vereinsbeirat kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Es werden zwei Kassenprüfer von den Beiratsmitgliedern gewählt.
Sie prüfen im Auftrag des Vereins bis spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung die Vereinskasse und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstands.
11.1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz in Wiesbaden, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 13.12.2013